
Deutschlands Mindestlohn 2026: 13,90 € pro Stunde, und warum die Entgeltabrechnung die Stunden zählt
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt Deutschlands gesetzlicher Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde, ein Anstieg um 8,42 Prozent gegenüber den 12,82 €, die bis 2025 galten. Diese eine Zahl ist die Entgeltuntergrenze unter mehr als sechs Millionen Beschäftigten, und mehrere andere Schwellen sind an sie gebunden. Der Satz ist leicht nachzuschlagen. Der Teil, der Arbeitgeber erwischt, ist, dass Deutschland das Minimum nach der tatsächlich gearbeiteten Stunde bepreist, nicht nach dem Monat, sodass ein pauschales Monatsentgelt, das auf der Entgeltabrechnung in Ordnung aussieht, dennoch unter die Untergrenze fallen kann, sobald die Stunden hinter dieser Zahl gezählt werden.
Hier ist die Untergrenze für 2026, warum die Stunde die für die Entgeltabrechnung maßgebliche Einheit ist und die Minijob-Grenze, die mit dem Satz steigt.
Der Satz 2026, und warum die Stunde die maßgebliche Einheit ist
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn (festgelegt nach dem Mindestlohngesetz, MiLoG) 13,90 € brutto pro Stunde. Das ist ein Anstieg um 8,42 % gegenüber den 12,82 €, die bis 2025 galten, und die Erhöhung hebt das Entgelt von mehr als sechs Millionen Beschäftigten. Die Mindestlohnkommission, ein ständiges Gremium aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern, empfiehlt die Zahl der Bundesregierung, die sie per Verordnung erlässt; der Schritt 2026 ist die größte einzelne Erhöhung, die die Kommission seit Beginn des Mindestlohns 2015 empfohlen hat (ein größerer einmaliger Sprung, auf 12 € im Oktober 2022, kam von der Regierung außerhalb des Kommissionsprozesses). Die Kommission hat den nächsten Schritt bereits festgelegt: 14,60 € pro Stunde ab dem 1. Januar 2027.
Die stündliche Grundlage ist das, was die deutsche Entgeltabrechnung hier anders macht. Deutschland setzt einen Preis je tatsächlich gearbeiteter Stunde, nicht einen Tagessatz wie Mexiko und keine monatliche Gehaltsuntergrenze wie Portugal. Eine monatliche Untergrenze wird durch eine Zahl auf der Entgeltabrechnung erfüllt. Eine stündliche Untergrenze wird nur erfüllt, wenn die Stunden hinter dieser Zahl erfasst sind und die Division auf 13,90 € oder darüber herauskommt. Ein Beschäftigter, der pauschal 600 € im Monat erhält und 46 Stunden erfasst, wurde mit 13,04 € pro Stunde bezahlt, unter der Untergrenze, obwohl 600 € neben der Minijob-Grenze großzügig aussehen. Die Compliance-Frage ist nie die Monatszahl für sich; die Antwort ist die Monatszahl geteilt durch die Stunden.
Wie die Anhebung des Lohns die Minijob-Grenze automatisch anhebt
Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der der Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt und der Arbeitgeber eine pauschale Abgabe von rund 30 % an die Minijob-Zentrale zahlt. Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze keine feste Eurozahl mehr. Die Grenze wird aus dem Mindestlohn berechnet: der Mindeststundensatz multipliziert mit 130, geteilt durch 3, aufgerundet. Diese Formel steht für fiktive 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn.
Für 2026 ist die Rechnung 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, aufgerundet auf 603 € im Monat (7.236 € im Jahr). Verdienste von 603,01 € bis 2.000 € im Monat versetzen den Beschäftigten in einen Midijob, wo die Arbeitnehmerbeiträge auf einer gleitenden Skala einsetzen statt bei null zu beginnen. Als der Mindestlohn stieg, stieg die Grenze mit ihm: Die Grenze für 2025 betrug 556 €, auf demselben Weg aus dem Satz von 12,82 € gebildet.
Die Kopplung schützt Arbeitgeber und schafft zugleich ein Risiko. Auf der Schutzseite bleibt ein Minijobber, der bei denselben Stunden gehalten wird, ein Minijobber: Die Grenze steigt im selben Tempo wie der Lohn, sodass die abrechenbaren Höchststunden über die Satzänderung hinweg bei rund 43 im Monat stabil bleiben. Das Risiko ist, dass die Eurogrenze, nicht die Stunden, die Zahl ist, die sich die Leute merken, und 603 € sieht nach Spielraum aus. Ein Arbeitgeber, der die höhere Grenze als Raum behandelt, Schichten hinzuzufügen, statt als dieselben 43 Stunden neu bepreist, ist derjenige, der einen Beschäftigten über die Linie kippt.
Rechenbeispiel: der Mindestlohn nach der Stunde und die Minijob-Grenze
Zwei Durchläufe mit runden Zahlen, beide zum Satz 2026 von 13,90 €.
Ein Vollzeitbeschäftigter zum Mindestlohn. Nehmen Sie eine 40-Stunden-Woche. Das Wochenentgelt beträgt 40 × 13,90 € = 556 €. Aufs Jahr hochgerechnet und durch zwölf geteilt, 556 × 52 ÷ 12, beträgt das monatliche Brutto 2.409 €. Das ist die Zahl, die man mit jedem Monatsgehalt vergleichen sollte, das einem Vollzeitbeschäftigten angeboten wird: unter 2.409 € für 40 Stunden pro Woche liegt der Vertrag unter der Untergrenze.
Ein Minijobber nahe der Grenze. Die Grenze für 2026 beträgt 603 € im Monat. Zu 13,90 € pro Stunde kauft das 603 € ÷ 13,90 € = 43,4 Stunden im Monat, sodass 43 Stunden der sichere Arbeitsmonat sind: 43 × 13,90 € = 597,70 €, bequem ein Minijob. Fügen Sie eine weitere kurze Schicht hinzu, und der Monat läuft auf 45 Stunden: 45 × 13,90 € = 625,50 €. Diese Summe liegt über 603 €, sodass der Beschäftigte kein Minijobber mehr ist. Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge beginnen auf der gleitenden Midijob-Skala, die pauschale 30-%-Abgabe des Arbeitgebers gilt nicht mehr, und die Meldeheimat dieses Beschäftigten ändert sich. Zwei Schichten, keine Führungsentscheidung, bewegten den Beschäftigten zwischen zwei Beitragsregimen.
Die zwei Pflichten des Arbeitgebers: die Stunden erfassen und nie unter dem Minimum zahlen
Der Mindestlohn legt dem Arbeitgeber zwei Pflichten auf. Die erste ist, dass das Minimum für jede wirklich gearbeitete Stunde gilt, weshalb diese Stunden erfasst werden müssen. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen und die Aufzeichnung zwei Jahre aufbewahren (Mindestlohngesetz § 17; das Arbeitszeitgesetz, § 16). Für Minijobber und für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen, darunter Bau, Gastgewerbe, Fleischverarbeitung, Transport und Gebäudereinigung, ist die Erfassungspflicht unmittelbar statt eine Rekonstruktion zum Monatsende. Die Durchsetzung läuft über die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollbehörde, die die Aufzeichnungen vor Ort prüft. Verspätete oder fehlende Dokumentation wird mit bis zu 30.000 € belegt; die Zahlung unter dem Minimum mit bis zu 500.000 €, und ein Bußgeld von 2.500 € oder mehr kann ein Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausschließen.
Die zweite Pflicht ist, dass das Minimum nicht weggezeichnet werden kann. Eine Vereinbarung, für weniger als 13,90 € pro Stunde zu arbeiten, ist insoweit nichtig, als das Entgelt zu niedrig ist (Mindestlohngesetz § 3); der Beschäftigte behält den Anspruch auf die Differenz, egal was der Vertrag sagt, und der Zeitablauf lässt diesen Anspruch nicht so erlöschen, wie es bei einem gewöhnlichen vertraglichen Anspruch der Fall sein könnte. Ein Tarifvertrag oder eine Branchenregelung kann eine höhere Untergrenze setzen, und mehrere tun das, vom Bau bis zur Altenpflege, aber keine kann eine niedrigere setzen. Das Minimum ist eine Obergrenze dafür, wie wenig ein Vertrag versprechen kann, keine Empfehlung.
Beide Pflichten belohnen dieselbe Disziplin: die Stunden erfassen und die Division jedes Mal prüfen, wenn sich ein Satz oder ein Schichtmuster ändert. Der Satz ändert sich nach einem veröffentlichten Zeitplan, 13,90 € jetzt und 14,60 € im Januar 2027, und die Minijob-Grenze berechnet sich aus jedem neuen Satz von selbst neu. Software, die das aktuelle Minimum hält, die Minijob- und Midijob-Schwellen neu berechnet, wenn sich der Satz ändert, und einen Minijobber kennzeichnet, dessen erfasste Stunden in Richtung Grenze driften, verwandelt ein Januar-Gehetze in eine Einstellung. Flux hält den Satz und die abgeleiteten Schwellen für jeden Abrechnungszyklus aktuell, sodass der Fall der Ladenkraft eine Warnung bleibt statt einer Nachzahlung. Das lässt den Verantwortlichen das eine beobachten, was die Rechnung nicht für ihn beobachten kann: ob die Stunden auf dem Stundenzettel die tatsächlich gearbeiteten Stunden sind.
*Quellen: gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 €/Stunde wirksam ab 1. Januar 2026 (Anstieg um 8,42 % gegenüber 12,82 €) und 14,60 € geplant für den 1. Januar 2027, nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Mindestlohn-FAQ der Bundesregierung; Mindestlohngesetz (MiLoG), § 3 (unverzichtbare Untergrenze), § 17 (Arbeitszeiterfassung) und § 21 (Bußgelder bis zu 500.000 € bei Unterzahlung und 30.000 € bei Dokumentationsversäumnissen); Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 16; Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Minijob-Verdienstgrenze von 603 €/Monat für 2026 (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet; Midijob-Bereich 603,01 € bis 2.000 €), nach der Deutschen Rentenversicherung und der Minijob-Zentrale. Festgelegt von der Mindestlohnkommission nach MiLoG §§ 4 bis 12. Zahlen im Juli 2026 gegen gesetze-im-internet.de, bmas.de und deutsche-rentenversicherung.de webverifiziert.*
Niko Nurmentaus
Produktleiter
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